Sämtliche vorgenannten Informationen sind dem Verbraucher in Textform zu übermitteln. Die Textform wurde durch Gesetz vom 13.07.2001 als § 126 b in das BGB eingeführt und stellt einen neuen Formtyp der "unterschriftslosen" Willenserklärung dar. Auf eine eigenhändige Unterschrift kann hiernach verzichtet werden. Damit die Textform eingehalten wird, fordert das Gesetz dreierlei: Die Erklärung muss abgegeben werden in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise. Diese Voraussetzung ist erfüllt z. B. bei Übersendung per email. Weiterhin muss die Person des Erklärenden genannt werden. Die Bedingung können juristische Personen bereits erfüllen z. B. durch die Angabe ihres "Firmenlogos". Nicht erforderlich ist eine weitere Konkretisierung dahin, wer innerhalb des Unternehmens – also etwa welche Abteilung oder welcher Mitarbeiter – das Schreiben verfasst hat. Drittens ist der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders kenntlich zu machen. Es muss also erkennbar sein, wo das Dokument endet. Hierfür ist es gerade nicht erforderlich, dass der Unternehmer am Schluss des Dokumentes unterschreibt oder auch nur seinen Namen nennt. Ausreichend sind z. B. die bereits gebräuchlichen Formulierungen "Diese Erklärung ist ohne Unterschrift gültig" oder "Die Erklärung ist nicht unterschrieben".



