Ja, die Regeln zu Fernabsatzverträgen finden gemäß § 312 b Abs. 1, 2. Alt. keine Anwendung, wenn der Unternehmer kein Vertriebs- und Dienstleistungssystem bereit hält, das für den Fernabsatz organisiert ist. D. h. wenn ein Unternehmer nur zufällig oder gelegentlich Fernabsatzverträge mit seinen Kunden abschließt, stehen diese nicht unter dem Verbraucherschutz. Gedacht hat der Gesetzgeber hier wohl an den Inhaber des traditionellen Krämerladens, der ab und an telefonische Bestellungen ausliefert.
In vielen anderen Fällen wird es schwierig werden, die Frage zu beantworten, wann der Unternehmer nur gelegentlich Verträge mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln schließt und ab wann ein "organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem" vorliegt. Die Grenze zum organisierten System ist aber sicher dann überschritten, wenn der Unternehmer mit telefonischer Bestellmöglichkeit wirbt, z. B. auf einer Homepage.
Außerdem sind bestimmte Geschäfte vom Anwendungsbereich der §§ 312 b ff. BGB ausgenommen, z. B. Verträge über Fernunterricht, über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und über Wertpapierdienstleistungen.



