In Ehesachen besteht Anwaltszwang, d.h. der Scheidungsantrag muss von einem Anwalt gestellt werden. Allerdings besteht bei einverständlichen Scheidungen die Möglichkeit, dass ein Ehegatte den Antrag durch seinen Rechtsanwalt stellen lässt und der andere Ehegatte dem Antrag auf Scheidung der Ehe nur zustimmt. Diese Zustimmung kann ohne Anwalt abgegeben werden, so dass also ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt möglich ist. Zudem gibt es derzeit Überlegungen des Gesetzgebers, den Anwaltszwang in gewissen einfach gelagerten Fällen abzuschaffen (einverständliche Scheidungen bei denen keine Folgesachen zu regeln sind).
In der Praxis teilen sich die Eheleute in diesem Fall oft die Kosten für den Anwalt. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anwalt nur für die Partei, in deren Namen er den Scheidungsantrag stellt, tätig wird. Der Anwalt kann nicht für beide Ehegatten zugleich tätig werden, da das zu einer Interessenkollision führen würde und er gegebenenfalls einen Parteiverrat begeht. Wenn die Eheleute sich die Kosten für den Rechtsanwalt teilen wollen, sollten sie darüber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Schuldner des Anwalts ist nur der Auftraggeber. An diesen wird sich der Rechtsanwalt wegen seiner Gebühren wenden. Der andere Ehegatte könnte dann den Ausgleich der vereinbarten Hälfte der Rechtsanwaltsgebührn verweigern. Ohne eine nachweisbare Vereinbarung über die Teilung der Rechtsanwaltskosten würde er damit auch Erfolg haben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der, der den Anwalt nicht beauftragt, im Grunde ohne rechtlichen Beistand ist. Das mag gehen, wenn sich die Eheleute wirklich über alles im Klaren sind. Sobald es aber streitige Punkte gibt, sollte ein Anwalt konsultiert werden, um dem Verlust von Rechten vorzubeugen. Wenn über Folgesachen wie den Zugewinnausgleich dann vor Gericht gestritten werden soll, muss ohnehin jede Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.



