4.1.5. Änderungskündigung (§2 Kündiungsschutzgesetz)

Die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG kommt nur zum Tragen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. (Voraussetzung: Arbeitgeber beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht seit mindestens 6 Monaten).

Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitgeber einzelne, im Arbeitsvertrag geregelte Bedingungen ändern will (z.B. Arbeitsort, innerbetriebliche Versetzung). Wenn er dies nicht durch die Ausübung des ihm zustehenden Weisungsrechts (Direktionsrechts) bewerkstelligen kann, da der Arbeitsvertrag insofern eine eindeutige Regelung trifft und das Weisungsrecht insoweit beschränkt ist (Arbeitsort ist ausschließlich ein bestimmter Ort), muss er den Weg der Änderungskündigung wählen. Durch die Änderungskündigung wird das gesamte Arbeitsverhältnis beendet, zugleich wird dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen angeboten. Die Änderungskündigung ist ein einseitiger Eingriff in das Arbeitsverhältnis.

Die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers sind verschieden:

  1. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen.

  2. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist und dies zugleich im anschließenden Kündigungsschutzverfahren von dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.

    Vorteil: der Arbeitnehmer hält sich ein Hintertürchen” offen - wenn die Änderung der Arbeitsbedingen nicht sozial gerechtfertigt ist, kann er ohnehin zu den alten Arbeitsvertragsbedingungen weiter arbeiten; wenn die Änderung sozial gerechtfertigt ist, verliert er nicht den Arbeitsplatz, sondern arbeitet zu den geänderten Bedingungen weiter Voraussetzung: der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung erklärt werden.

  3. Der Arbeitnehmer hat unter keinen Umständen Interesse, das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fortzusetzen, er erhebt nur Kündigungsschutzklage ohne die geänderten Bedingungen unter Vorbehalt anzunehmen bzw. nachdem er die geänderten Arbeitsbedingungen abgelehnt hat.

  4. Der Arbeitnehmer braucht schließlich auch gar nichts tun, dann endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.