2.1.1. Voraussetzungen der Scheidung

Zentrale Vorschrift für die Ehescheidung ist § 1565 BGB. Dieser lautet: "Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist."

Gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist also grundsätzlich, dass sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines Ehepartners kommt es dabei nicht mehr an. Es stellt sich die Frage, was unter dem Scheitern der Ehe zu verstehen ist. Das Gesetz hilft weiter, indem es in § 1565 BGB definiert: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen."

Der scheidungswillige Ehegatte müsste nun im Scheidunsprozess diese Voraussetzung behaupten und beweisen. Das kann unter Umständen schwierig sein. Allerdings schafft das Gesetz hier eine Erleichterung - nach dem Ablauf bestimmter Zeiträume wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Eines Nachweises bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

  1. Wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und ein Jahr getrennt leben, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (einverständliche Scheidung).

  2. Wenn ein Ehegatte geschieden werden will, der andere jedoch nicht, wird nach einer dreijährigen Trennungszeit vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und geschieden werden kann. Beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen (Härtefall) kann der Richter von der Scheidung auch dann absehen, wenn nach dem Ablauf der dreijährigen Trennungszeit eigentlich die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe eingreift oder wenn das Scheitern nachgewiesen wurde. Bei einer Trennungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren tritt hier keine gesetzliche Vermutung ein. Der scheidungswillige Ehegatte muss das Scheitern der Ehe beweisen.

  3. Wenn die Eheleute noch kein Jahr getrennt leben, kann unter bestimmten Voraussetzungen (Härtefall) die Ehe ausnahmsweise geschieden werden. Dieser Fall liegt selten vor.